Neue Verbraucherrechte und Auswirkungen auf Mietrecht |
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Montag, 13. Juli 2015 |
Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie (VRR) ist seit dem 13.06.2014 in Kraft und hat den Verbraucherschutz in Deutschland erheblich beeinflusst. Dies hat zur Neufassung der entsprechenden Verbraucherschutzvorschriften in den bisherigen Gesetzestexten geführt. Die Auswirkungen auf das Mietrecht sind allerdings derzeit noch als gering zu bewerten. Zunächst knüpft die Anwendung der Verbraucherschutzvorschriften mit den entsprechenden Rechten (z.B. Widerrufsrecht) an die „Unternehmereigenschaft“ des Vermieters an. |
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Beschlusskompetenz für eine Gebrauchsregelung zur Hundehaltung |
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Montag, 13. Juli 2015 |
Ein generelles Verbot der Hundehaltung können die Wohnungseigentümer nur durch Vereinbarung oder bestandskräftigen Beschluss begründen. Zwar eröffnet § 15 Abs. 2 WEG ein weites Ermessen der Eigentümer, er deckt aber nur eine Gebrauchsbeschränkung und kein Verbot ab.
(AG Würzburg, Urteil vom 16.12.2014, ZMR 2015, 423)
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Beschlussverkündung bei baulichen Veränderung |
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Montag, 13. Juli 2015 |
Fehlt im Fall einer baulichen Veränderung die Stimme eines beeinträchtigten Eigentümers im Sinne von § 22, 14 Nr. 1 WEG, so genügt es für den Verwalter nicht, auf die Rechtswidrigkeit der Beschlussfassung hinzuweisen. Der Verwalter ist nicht berechtigt, den Beschluss als angenommen zu verkünden. Anderenfalls läuft er Gefahr, für die Verfahrenskosten nach § 49 Abs. 2 WEG in Anspruch genommen zu werden.
(AG Würzburg, Urteil vom 22.01.2015, ZMR 2015, 420)
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Anforderungen an die Jahresabrechnung und Kontrollpflichten des Verwaltungsbeirats |
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Montag, 13. Juli 2015 |
Der WEG-Verwalter schuldet keine Jahresabrechnung, die im Fall einer gerichtlichen Beschlussanfechtung in jedem Fall Bestand hat. Eine Pflichtverletzung kann allerdings bejaht werden, wenn elementare Abrechnungsprinzipien durch den Verwalter verletzt werden. Ein Schadensersatzanspruch kann trotzdem ausgeschlossen sein, wenn für den die Jahresabrechnung prüfenden Verwaltungsbeirat erkennbar war, dass für die Schlüssigkeit der Abrechnung notwendige Bestandteile (z.B. Darstellung der Bankkonten) erneut fehlen.
(LG Köln, Urteil vom 18.12.2014, ZMR 2015, 335)
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Vom Verwalter veranlasste Beseitigung einer Hecke |
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Montag, 13. Juli 2015 |
Lässt der Verwalter ohne Beschluss eine Hecke im Bereich einer Sondernutzungsfläche beseitigen, kann der betroffene Wohnungseigentümer den Verwalter nicht unmittelbar auf Schadensbeseitigung im Wege der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands in Anspruch nehmen. Dies gilt nur dann, wenn dem Sondereigentümer unmittelbar ein eigener Schaden entsteht. In diesen Fällen kann er aus dem Verwaltervertrag mit dem Verband direkt gegen den Verwalter vorgehen.
(LG Hamburg, Urteil vom 25.02.2015, ZMR 2015, 334)
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Wesentliche Inhalte eines Beschlusses zur Bestellung einer Hausverwaltung |
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Montag, 13. Juli 2015 |
Die Bestellung des Verwalters entspricht grundsätzlich nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn in derselben Eigentümerversammlung, in der die Bestellung erfolgt, auch die Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrages, insbesondere Vergütung und Laufzeit in wesentlichen Umrissen geregelt werden. Von einer derartigen Beschlussfassung kann nur in besonderen Ausnahmefällen übergangsweise abgewichen werden.
(BGH, Urteil vom 27.02.2015, ZMR 2015, 393)
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Verantwortlichkeit für eine von der Teilungserklärung abweichende bauliche Veränderung |
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Montag, 13. Juli 2015 |
Der Erwerber einer Eigentumswohnung, der mit dem teilenden Eigentümer eine bauliche Ausgestaltung vereinbart, die von der Teilungserklärung abweicht, ist gegenüber den anderen Wohnungseigentümern nicht zur Beseitigung des planwidrigen Zustands verpflichtet. Er ist insoweit nicht als Störer anzusehen.
(BGH, Urteil vom 14.11.2014, ZMR 2015, 320)
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Androhung von Gewalt kann fristlose Kündigung rechtfertigen |
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Montag, 13. Juli 2015 |
Bereits die bloße Androhung von Gewalt kann zu einer fristlosen Kündigung berechtigen. Diese Gewalt muss sich gegen den Vermieter, von diesen beauftragte Dritte oder Mitmieter richten. Nur dann, wenn sich aus den Begleitumständen bzw. der Formulierung ergibt, dass die Drohung nicht ernst gemeint ist, kann dem Vermieter zuzumuten sein, das Mietverhältnis fortzusetzen.
(AG Wedding, Urteil vom 24.09.2014, IMR 2015, 232)
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Auswirkungen der Zahlung des Mietrückstandes innerhalb der Schonfrist und Wirksamkeit der hilfsweise |
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Geschrieben von Administrator
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Montag, 13. Juli 2015 |
Der Vermieter kann sich in der Regel nicht auf die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung berufen, wenn der Wohnraummieter alle Zahlungsrückstände in der Schonfrist (spätestens zwei Monate nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage) ausgeglichen hat oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet hat.
(LG Bonn, Urteil vom 06.11.2014, IMR 2015, 225; anders: LG Berlin, Urteil vom 16.09.2014, ZMR 2015, 299; Das LG Bonn hat die Revision zum BGH zugelassen, die auch eingelegt wurde).
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Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses bei rechtzeitiger Beantragung von öffentlichen Leistungen |
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Geschrieben von Administrator
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Montag, 13. Juli 2015 |
Den Mieter entlastet im Rahmen einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges nicht, dass er die Leistungen auf Zahlung der Miete bei einer öffentlichen Stelle rechtzeitig beantragt hat. Im Rahmen des auf den reinen Zahlungsrückstand gestützten Kündigungsgrundes des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB können entsprechende Zumutbarkeitserwägungen keine Rolle spielen.
(BGH, Urteil vom 04.02.2015, VIII ZR 175/14)
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