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Anforderungen an die Jahresabrechnung und Kontrollpflichten des Verwaltungsbeirats PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Administrator   
Montag, 13. Juli 2015
Der WEG-Verwalter schuldet keine Jahresabrechnung, die im Fall einer gerichtlichen Beschlussanfechtung in jedem Fall Bestand hat. Eine Pflichtverletzung kann allerdings bejaht werden, wenn elementare Abrechnungsprinzipien durch den Verwalter verletzt werden. Ein Schadensersatzanspruch kann trotzdem ausgeschlossen sein, wenn für den die Jahresabrechnung prüfenden Verwaltungsbeirat erkennbar war, dass für die Schlüssigkeit der Abrechnung notwendige Bestandteile (z.B. Darstellung der Bankkonten) erneut fehlen. (LG Köln, Urteil vom 18.12.2014, ZMR 2015, 335)
 
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