Entziehung von Wohnungseigentum bei Rückständen des Hausgeldes
Dienstag, 30. November 2004
Bei entsprechend niedrigem Einheitswert können bereits 600,00 € an Zahlungsrückständen bei dreimonatigem Verzug mit den Hausgeldzahlungen eine Entziehung des Wohnungseigentums rechtfertigen. Benutzt ein Wohnungseigentümer sein Wohnzimmer als Toilette, so kann auch hieraus ein Anspruch der Gemeinschaft auf Erziehung des Wohnungseigentums resultieren. (AG Erlangen, Urteil vom 03.11.2003, ZMR 2004, 539)