Verjährung beim Schuldrecht
Dienstag, 30. November 2004
Mit der Geltung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, d. h. seit dem 01.01.2002, gelten neue Verjährungsvorschriften. Unter anderem war die Regelverjährungsfrist von 30 Jahren auf 3 Jahre verkürzt worden.
Auf Grund der Überleitungsvorschriften sind zum Jahresende 31.12.2004 genaue Überprüfungen vorzunehmen, ob eventuelle Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2004 verjähren.
Betroffen sein können insbesondere solche Ansprüche, die bis zum 31.12.2001, d. h. bis zum Ende des Geltungsbereichs des alten Rechts entstanden sind. Sofern derartige Ansprüche nach altem Recht der Regelverjährung (30 Jahre) oder der 4-jährigen Verjährung nach §§ 196, 197 BGB a. F., d. h. längeren Verjährungsfristen als die jetzige Regelverjährung unterlagen, so verjähren diese Ansprüche zum 31.12.2004.
Betroffen sind insbesondere Ansprüche, die vor dem 01.01.2002 fällig wurden (z. B. Wohngeldansprüche gemäß Wirtschaftsplan oder genehmigte Wohngeldabrechnungen, Mietzinsansprüche, Darlehensforderungen usw.).
Es sollte vor diesem Hintergrund überprüft werden, ob in solchen Fällen rechtzeitig vor dem 31.12.2004 noch verjährungshemmende Maßnahmen (gerichtlicher Mahnbescheidsantrag, Klage) unternommen werden.