Starre Renovierungsfristen und das Zusammenwirken von Klauseln |
Sonntag, 30. Januar 2005 |
Eine mietvertragliche Regelung, durch die die Verpflichtung zur
Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt wird, ist
auch dann unwirksam, wenn die Verpflichtung zur Renovierung und die
insoweit maßgebenden starren Fristen in verschiedenen Klauseln des
Mietvertrages enthalten sind und zwischen diesen Klauseln aus Sicht des
Mieters ein innerer Zusammenhang besteht. (BGH, Urteil vom 22.09.2004, ZMR
2005, 34)
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