Starre Renovierungsfristen und das Zusammenwirken von Klauseln
Sonntag, 30. Januar 2005
Eine mietvertragliche Regelung, durch die die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt wird, ist auch dann unwirksam, wenn die Verpflichtung zur Renovierung und die insoweit maßgebenden starren Fristen in verschiedenen Klauseln des Mietvertrages enthalten sind und zwischen diesen Klauseln aus Sicht des Mieters ein innerer Zusammenhang besteht. (BGH, Urteil vom 22.09.2004, ZMR 2005, 34)