Starre Renovierungsfristen im Mustermietvertrag
Sonntag, 30. Januar 2005
Bei einem Mietvertrag, der die Renovierungsfristen des Mustermietvertrages des Bundesjustizministeriums von 1976 enthielt und der vorsah, dass in Ausnahmefällen sich die Renovierungsfristen auf Grund des Zustands der Wohnung oder des Grads der Abnutzung verändern können, handelt es sich nicht um „starre“ Renovierungsfristen. (BGH, Urteil vom 20.10.2004, NZM 2005, 58)