Starre Renovierungsfristen im Mustermietvertrag |
Sonntag, 30. Januar 2005 | |
Bei einem Mietvertrag, der die Renovierungsfristen des Mustermietvertrages
des Bundesjustizministeriums von 1976 enthielt und der vorsah, dass in
Ausnahmefällen sich die Renovierungsfristen auf Grund des Zustands der
Wohnung oder des Grads der Abnutzung verändern können, handelt es sich
nicht um „starre“ Renovierungsfristen. (BGH, Urteil vom 20.10.2004, NZM
2005, 58)
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