Abrechnung der Betriebskosten nach BGB
Sonntag, 30. Januar 2005
Die Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB zur Abrechnung über die Vorauszahlung von Betriebskosten ist bei ordnungsgemäßer Abrechnung gewahrt. Auf die inhaltliche Richtigkeit kommt es für die Fristeinhaltung nicht an. Die Anwendung eines unzutreffenden Umlageschlüssels ist ein inhaltlicher Fehler und kein formeller Mangel. Die Korrektur des Fehlers zu Lasten des Mieters ist nach Ablauf der Abrechnungsfrist ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat den Fehler nicht zu vertreten. (BGH, Urteil vom 17.11.2004, NJW 2005, 219)