Abrechnung der Betriebskosten nach BGB |
Sonntag, 30. Januar 2005 |
Die Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB zur Abrechnung über die
Vorauszahlung von Betriebskosten ist bei ordnungsgemäßer Abrechnung
gewahrt. Auf die inhaltliche Richtigkeit kommt es für die Fristeinhaltung
nicht an. Die Anwendung eines unzutreffenden Umlageschlüssels ist ein
inhaltlicher Fehler und kein formeller Mangel. Die Korrektur des Fehlers
zu Lasten des Mieters ist nach Ablauf der Abrechnungsfrist ausgeschlossen,
es sei denn, der Vermieter hat den Fehler nicht zu vertreten. (BGH, Urteil
vom 17.11.2004, NJW 2005, 219)
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