Fristlose Kündigung wegen Wasserschadens
Montag, 28. Februar 2005
Bei der Frage, ob der Mieter nach § 543 BGB zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt ist, trägt beim Streit über die Schadensursache der Vermieter die Beweislast dafür, dasssie dem Obhutsbereich des Mieters entstammt. Falls sämtliche Ursachen, die in den Verantwortungsbereich des Vermieters fallen, ausgeräumt sind, trägt der Mieter die Beweislast dafür, dass er den Schadenseintritt nicht zu vertreten hat. (BGH, Urteil vom 10.11.2004, ZMR 2005, 120)