Fristlose Kündigung wegen Wasserschadens |
Montag, 28. Februar 2005 |
Bei der Frage, ob der Mieter nach § 543 BGB zur außerordentlichen
fristlosen Kündigung berechtigt ist, trägt beim Streit über die
Schadensursache der Vermieter die Beweislast dafür, dasssie dem
Obhutsbereich des Mieters entstammt. Falls sämtliche Ursachen, die in den
Verantwortungsbereich des Vermieters fallen, ausgeräumt sind, trägt der
Mieter die Beweislast dafür, dass er den Schadenseintritt nicht zu
vertreten hat. (BGH, Urteil vom 10.11.2004, ZMR 2005, 120)
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