Zurückbehaltung der Versorgung gegenüber Mieter |
Montag, 28. Februar 2005 |
Ein Vermieter ist berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Heizung auszuüben, wenn der Mieter über einen Zeitraum von mehr als drei aufeinander folgenden Monaten keinerlei Mietzahlung sowie Nebenkostenvorauszahlung erbringt. Es besteht eine Obliegenheit des Mieters, sich im Fall von Zahlungsproblemen an öffentliche Stellen zu wenden. (AG Bergheim, Urteil vom 15.12.2003, ZMR 2005, 53).
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