Änderung des Verteilungsschlüssels der Kosten
Mittwoch, 30. März 2005
Ein Miteigentümer hat nur ganz ausnahmsweise einen Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels. Dies ist etwa dann gegeben, wenn die Miteigentumsanteile zunächst den Flächenverhältnissen entsprechen und diese Relation nachträglich aufgrund ausbaubedingter Flächen-Vergrößerung wegfällt. In diesem Fall kann verlangt werden, dass die Kostenverteilungen anhand des Verhältnisses der Flächen erfolgt. (BGH, Beschluss vom 17.10.2004, ZMR 2004, 834)