Tätige Mithilfe, hier Gestaltung eines Treppenabsatzes |
Mittwoch, 30. März 2005 | |
Die Regelung in einer mehrheitlich beschlossenen Hausordnung, wonach die
Gestaltung (inkl. Aufstellen von Möbeln) des Treppenabsatzes unter
Ausschluss der übrigen Miteigentümer den Bewohnern der jeweiligen Etage
obliegt, unterfällt nicht der Beschlusskompetenz der
Eigentümergemeinschaft für Gebrauchsregelungen und ist daher unwirksam.
(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.2003, ZMR 2005, 143)
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