Flächenabweichung und Mietkaution |
Samstag, 30. Juli 2005 | |
Liegt im Vergleich zur vereinbarten Wohnfläche eine um mehr als 10 Prozent
geringere Mietfläche vor, so liegt ein unbehebbarer dauerhafter Mangel
vor. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Mietkaution gemäß § 551
Abs. 1 BGB ist dann nur die geminderte Miete. (BGH, Urteil vom 20.07.2005,
NJW 2005, 2773 = ZMR 2005, 854)
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