Flächenabweichung und Mietkaution
Samstag, 30. Juli 2005
Liegt im Vergleich zur vereinbarten Wohnfläche eine um mehr als 10 Prozent geringere Mietfläche vor, so liegt ein unbehebbarer dauerhafter Mangel vor. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Mietkaution gemäß § 551 Abs. 1 BGB ist dann nur die geminderte Miete. (BGH, Urteil vom 20.07.2005, NJW 2005, 2773 = ZMR 2005, 854)