Einheitlichkeit des Mietvertrages
Sonntag, 30. Oktober 2005
Der über eine Wohnung und eine Garage geschlossene einheitliche Mietvertrag wird durch die Veräußerung der Wohnung und der Garage an verschiedene Erwerber nicht in mehrere Mietverhältnisse aufgespalten. Die Erwerber treten in den einheitlichen Mietvertrag ein. Das Verhältnis der Vermieter bestimmt sich nach den Regelungen über die Bruchteilsgemeinschaft. (BGH, Urteil vom 28.09.2005, NJW 2005, 3781)