Einheitlichkeit des Mietvertrages |
Sonntag, 30. Oktober 2005 | |
Der über eine Wohnung und eine Garage geschlossene einheitliche
Mietvertrag wird durch die Veräußerung der Wohnung und der Garage an
verschiedene Erwerber nicht in mehrere Mietverhältnisse aufgespalten. Die
Erwerber treten in den einheitlichen Mietvertrag ein. Das Verhältnis der
Vermieter bestimmt sich nach den Regelungen über die
Bruchteilsgemeinschaft. (BGH, Urteil vom 28.09.2005, NJW 2005, 3781)
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