Sicherheitskräfte als Betriebkosten anrechenbar
Sonntag, 30. Oktober 2005
Die Kosten von ständig präsenten Sicherheitskräften im Eingangsbereich (Pförtner, Portier) sind als „sonstige Betriebskosten“ i. S. v. § 2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung umlegbar, wenn diese Maßnahmen wegen eines besonderen, im Einzelnen zu begründenden Sicherheitsrisikos für die Bewohner erforderlich sind. (BGH, Urteil vom 05.04.2005, WuM 2005, 336)