Sicherheitskräfte als Betriebkosten anrechenbar |
Sonntag, 30. Oktober 2005 | |
Die Kosten von ständig präsenten Sicherheitskräften im Eingangsbereich
(Pförtner, Portier) sind als „sonstige Betriebskosten“ i. S. v. § 2 Nr. 17
Betriebskostenverordnung umlegbar, wenn diese Maßnahmen wegen eines
besonderen, im Einzelnen zu begründenden Sicherheitsrisikos für die
Bewohner erforderlich sind. (BGH, Urteil vom 05.04.2005, WuM 2005, 336)
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