Wohngeldverzug und Versorgungssperre
Mittwoch, 30. November 2005
Kommt ein Wohngeldschuldner mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, darf die Gemeinschaft eine Versorgungssperre verhängen. Die Sperrung setzt im Einzelnen voraus, dass ein erheblicher Zahlungsrückstand besteht (mindestens sechs Wohngeldraten), ein entsprechender bestandskräftiger Beschluss der Gemeinschaft vorliegt und der Sperrung eine Androhung vorausgegangen ist. Der Wohngeldschuldner hat den zur Vollziehung der Versorgungssperre erforderlichen Zutritt zur Wohnung zu dulden. (BGH, Urteil vom 10.06.2005, NJW 2005, 2622 = NZM 2005, 626)