Wohngeldverzug und Versorgungssperre |
Mittwoch, 30. November 2005 |
Kommt ein Wohngeldschuldner mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug,
darf die Gemeinschaft eine Versorgungssperre verhängen. Die Sperrung setzt
im Einzelnen voraus, dass ein erheblicher Zahlungsrückstand besteht
(mindestens sechs Wohngeldraten), ein entsprechender bestandskräftiger
Beschluss der Gemeinschaft vorliegt und der Sperrung eine Androhung
vorausgegangen ist. Der Wohngeldschuldner hat den zur Vollziehung der
Versorgungssperre erforderlichen Zutritt zur Wohnung zu dulden. (BGH,
Urteil vom 10.06.2005, NJW 2005, 2622 = NZM 2005, 626)
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