Einheitlichkeit des Mietvertrages
Montag, 30. Januar 2006
Der über eine Wohnung und über eine Garage abgeschlossene einheitliche Mietvertrag wird durch die Veräußerung der Wohnung und der Garage an verschiedene Erwerber nicht in mehrere Mietverhältnisse aufgespalten. Die Erwerber treten in den einheitlichen Mietvertrag ein. Ihr Verhältnis bestimmt sich nach den Regeln über die Bruchteilsgemeinschaft. (BGH, Urteil vom 28.09.2005, ZMR 2006, 30)