Einheitlichkeit des Mietvertrages |
Montag, 30. Januar 2006 | |
Der über eine Wohnung und über eine Garage abgeschlossene einheitliche
Mietvertrag wird durch die Veräußerung der Wohnung und der Garage an
verschiedene Erwerber nicht in mehrere Mietverhältnisse aufgespalten. Die
Erwerber treten in den einheitlichen Mietvertrag ein. Ihr Verhältnis
bestimmt sich nach den Regeln über die Bruchteilsgemeinschaft. (BGH,
Urteil vom 28.09.2005, ZMR 2006, 30)
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