Abrechnung von Heizkosten bei fehlenden Messgeräten |
Donnerstag, 30. März 2006 | |
Werden Messgeräte zur Erfassung des anteiligen Raumwärmeverbrauchs
verwendet, darf der Mieter, sofern Messgeräte zur Erfassung des
Warmwasserverbrauchs fehlen, auch nur diese Kosten für die
Warmwasserversorgung um 15 % kürzen (§ 12 Abs. 1 Satz 1
Heizkostenverordnung). Der Strafabzug gilt dann nicht für die gesamten
Heizkosten. (BGH, Urteil vom 14.09.2005, WuM 2005, 657)
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