Abrechnung von Heizkosten bei fehlenden Messgeräten
Donnerstag, 30. März 2006
Werden Messgeräte zur Erfassung des anteiligen Raumwärmeverbrauchs verwendet, darf der Mieter, sofern Messgeräte zur Erfassung des Warmwasserverbrauchs fehlen, auch nur diese Kosten für die Warmwasserversorgung um 15 % kürzen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Heizkostenverordnung). Der Strafabzug gilt dann nicht für die gesamten Heizkosten. (BGH, Urteil vom 14.09.2005, WuM 2005, 657)