Anspruch auf Einsichtnahme in Abrechnungsunterlagen |
Dienstag, 30. Juli 2002 | |
Der Anspruch auf Einsicht in die Abrechnungsunterlagen für die Jahresabrechnung steht jedem Wohnungseigentümer einzeln zu. Zu seiner Geltendmachung muss ein besonderes rechtliches Interesse nicht dargelegt werden. (BayObLG, Beschluss vom 04.07.2002, 2 ZBR 139/01, ZMR 2002, 946) |