Anspruch auf Einsichtnahme in Abrechnungsunterlagen
Dienstag, 30. Juli 2002
Der Anspruch auf Einsicht in die Abrechnungsunterlagen für die Jahresabrechnung steht jedem Wohnungseigentümer einzeln zu. Zu seiner Geltendmachung muss ein besonderes rechtliches Interesse nicht dargelegt werden.  (BayObLG, Beschluss vom 04.07.2002, 2 ZBR 139/01, ZMR 2002, 946)