Zuständigkeit des Gerichts für Wohnungseigentumssachen
Montag, 30. September 2002
Das Wohnungseigentumsgericht ist für die Entscheidung über Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis zuständig, die gegen oder von einem Wohnungseigentümer geltend gemacht werden, der bereits vor Rechtshängigkeit der Wohnungseigentumssache aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschieden ist. (Aufgabe der bisherigen Rechtssprechung). (BGH, Beschluss vom 26.09.2002, V ZB 24/02, ZMR 2002, 941)