2 BvR 1190/06 vom 17.07.2006 |
Sonntag, 16. Juli 2006 | |
Die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde beruht auf dem Gesichtspunkt, dass der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15. Mai 2006 jedenfalls im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen ist, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen - zumindest bislang - nicht verletzt wurde. Lesen Sie mehr in der Original-Quelle ... |