Verlängerungsklausel bei Altmietverträgen
Mittwoch, 6. September 2006
Eine mietvertraglich vereinbarte Verlängerungsklausel aus einem Altvertrag (Zeitmietvertrag) richtet sich hinsichtlich der Vertragslaufzeit nach altem Recht. Die sich nach Ablauf des Vertrages anschließende Verlängerung richtet sich in Hinblick auf den neuen Rechtszustand mit dem sich aus § 575 BGB n. F. ergebenden Ausschluss des Zeitmietvertrages aber nach neuem Recht. Eine Kündigung richtet sich deshalb nach § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB (Amtsgericht Siegburg, Urteil vom 19.04.2006, 118 C 43/06, rechtskräftig).