Keine Kostenabgrenzung bei Gewerbe- und Wohnnutzung
Samstag, 30. November 2002
Bei der Abrechnung von Gebäuden, die teils als Gewerbe, teils als Wohnraum genutzt werden, hat der Mieter geringfügige Verschiebungen bei den Kosten hinzunehmen. Der Vermieter schuldet insoweit keine mathematische exakte Kostenabgrenzung. (LG Braunschweig, Urteil vom 05.11,2002, 6 S 62/02, ZMR 2003, 114)