Sonderkündigungsrecht für Käufer bei Zwangsversteigerung
Montag, 30. Dezember 2002
Dem Ersteher muss bei der Ausübung des Kündigungsrechts grundsätzlich Gelegenheit eingeräumt werden, die Sach- und Rechtslage zu überprüfen und sich über Umstände zu informieren, die für oder gegen ein Verbleiben des Mieters sprechen. Der Begriff des ersten zulässigen Termins kann daher nicht zu überspannten Anforderungen führen. Es ist vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls derjenige Termin, für den die Kündigung dem Ersteher ohne vorwerfbares Zögern möglich ist. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2002, 10 U 105/01, ZMR 2003, 177)