Sonderkündigungsrecht für Käufer bei Zwangsversteigerung |
Montag, 30. Dezember 2002 |
Dem Ersteher muss bei der Ausübung des Kündigungsrechts grundsätzlich
Gelegenheit eingeräumt werden, die Sach- und Rechtslage zu überprüfen und
sich über Umstände zu informieren, die für oder gegen ein Verbleiben des
Mieters sprechen. Der Begriff des ersten zulässigen Termins kann daher
nicht zu überspannten Anforderungen führen. Es ist vielmehr nach den
Umständen des Einzelfalls derjenige Termin, für den die Kündigung dem
Ersteher ohne vorwerfbares Zögern möglich ist. (OLG Düsseldorf, Urteil vom
05.12.2002, 10 U 105/01, ZMR 2003, 177)
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