2 BvR 2557/06 vom 10.01.2007 |
Dienstag, 9. Januar 2007 | |
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig, darüber hinaus unbegründet. Lesen Sie mehr in der Original-Quelle ... |