Tapetenentfernungsklausel
Dienstag, 6. März 2007

Eine vorformulierte Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm eingebrachten und vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam. (BGH, Urteil vom 05.04.2006, NZM 2006, 621)