Ãœberlange Staffelmietlaufzeit |
Dienstag, 6. März 2007 | |
Übersteigt die Dauer des in einem Staffelmietvertrag vereinbarten Kündigungsverzichts des Mieters den Zeitraum von vier Jahren (§ 557a Abs. 3 BGB), so ist der Kündigungsverzicht nicht insgesamt, sondern nur insoweit unwirksam, als seine Dauer den genannten Zeitraum von vier Jahren überschreitet. (BGH, Urteil vom 14.06.2006, NZM 2006, 653) |