Veräußerung der Mietsache und Auswirkungen auf Gewährleistungsansprüche
Dienstag, 6. März 2007
Veräußert der Vermieter den Wohnraum an einen Dritten, so verliert der Mieter dem Veräußerer gegenüber sein Zurückbehaltungsrecht an einer rückständigen Miete wegen eines Mangels, der vor der Veräußerung entstanden ist. Vom Zeitpunkt der Veräußerung an ist nur noch der Erwerber zur Mängelbeseitigung verpflichtet und kann der Mieter nur die Leistung der diesem geschuldeten Miete bis zur Mängelbeseitigung verweigern. (BGH Urteil vom 19.06.2006, IMR 2006, 69)