Mieterhöhung bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel
Dienstag, 6. März 2007
Bevor der Vermieter als Verwender einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel im Kompensationsweg einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen darf, hat er dem Mieter Verhandlungen mit dem Ziel der Vereinbarung einer wirksamen Schönheitsreparaturübernahme anzubieten. Es ist hierbei unzulässig, eine Rückwirkung der Vertragsänderung anzubieten. (LG Düsseldorf, Urteil vom 18.05.2006, NZM 2006, 657)