Umgestaltung von Balkonen als unzulässige baulicher Veränderung |
Dienstag, 6. März 2007 | |
Die Umgestaltung von Balkonen (hier: Entfernen von Schränken als zeitliche Balkonbegrenzung) stellt eine unzulässige baulichen Änderung des gemeinschaftlichen Eigentums dar, wenn hierdurch das äußere Erscheinungsbild der Eigentumsanlage beeinträchtigt wird. (OLG Köln, Beschluss vom 09.03.2006, IMR 2006, 83) |