Im Grundsatz keine Verpflichtung des Verwalters zur Anfertigung von Kopien der Abrechnungsbelege
Dienstag, 6. März 2007
Der Verwalter hat grundsätzlich die Verwaltungsunterlagen sowie den Verwaltungsvertrag in den Räumen der Verwaltung vorzulegen. Im Einzelfall kann der Verwalter auch verpflichtet sein, auf Anforderung und gegen Kostenerstattung Unterlagen zu kopieren und zu übersenden. Seine Grenze findet dieses Recht im Schikane- und Missbrauchsverbot. (OLG München, Beschluss vom 29.05.2006, IMR 2006, 87)