Entziehung von Wohnungseigentum, Prüfungskompetenz der Gerichte
Dienstag, 6. März 2007
Bei der Überprüfung des Veräußerungsverlangens in Form eines Beschlusses gem. § 18 Abs. 3 WEG hat das WEG-Gericht lediglich zu prüfen, ob der Beschluss formell wirksam mit dem richtigen Inhalt zu Stande gekommen ist. Die sachlichen Voraussetzungen für die Entziehung prüft allein das Prozessgericht. (OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.06.2006, ZMR 2006, 700)