1 BvR 1847/05 vom 03.05.2007
Mittwoch, 2. Mai 2007
Die unmittelbar gegen das Zuteilungsgesetz 2007 vom 26. August 2004 (ZuG 2007, BGBl I S. 2211) gerichtete Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie wurde nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG eingelegt.

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