Mietkaution, Kündigung
Dienstag, 3. Juli 2007
Der Mieter von Geschäftsräumen hat in der Regel kein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution. Ob allein die Nichtzahlung der Kaution den Vermieter bereits vor Übergabe des Mietobjekts zur fristlosen Kündigung gem. § 543 Abs. 1 BGB berechtigt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (BGH, Urteil vom 21.03.2007, ZMR 2007, 444)