Mietkaution, Kündigung |
Dienstag, 3. Juli 2007 | |
Der Mieter von Geschäftsräumen hat in der Regel kein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution. Ob allein die Nichtzahlung der Kaution den Vermieter bereits vor Übergabe des Mietobjekts zur fristlosen Kündigung gem. § 543 Abs. 1 BGB berechtigt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (BGH, Urteil vom 21.03.2007, ZMR 2007, 444)
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