Betriebskosten, offene Nebenkostenvorauszahlungen
Dienstag, 3. Juli 2007
Im Fall der Abrechnungsreife kann der Vermieter offene Nebenkostenvorauszahlungen nicht mehr klageweise geltend machen. Er ist aus Gründen der Nachvollziehbarkeit der Rechnungslegung gehalten, in die Betriebskostenabrechnung nur die tatsächlichen Leistungen („Ist-Vorschüsse“) einzustellen. Eine Klage ist auf das Gesamtsaldo umzustellen. (OLG Rostock, Urteil vom 12.03.2007, IMR 2007, 177)