Betriebskosten, offene Nebenkostenvorauszahlungen |
Dienstag, 3. Juli 2007 | |
Im Fall der Abrechnungsreife kann der Vermieter offene Nebenkostenvorauszahlungen nicht mehr klageweise geltend machen. Er ist aus Gründen der Nachvollziehbarkeit der Rechnungslegung gehalten, in die Betriebskostenabrechnung nur die tatsächlichen Leistungen („Ist-Vorschüsse“) einzustellen. Eine Klage ist auf das Gesamtsaldo umzustellen. (OLG Rostock, Urteil vom 12.03.2007, IMR 2007, 177)
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