Verteilung der Verfahrenskosten im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer |
Dienstag, 3. Juli 2007 | |
Rechtsverfolgungskosten sind nicht nach Kopfteilen, sondern nach Miteigentumsanteilen unter den kostenpflichtigen Wohnungseigentümern umzulegen. Dies gilt auch bei Regelungen in der Gemeinschaftsordnung, in denen „Verwaltungskosten“ nach Eigentumseinheiten umzulegen sind. (BGH, Beschluss vom 15.03.2007, NJW 2007, 1869) |