Entziehung des Wohnungseigentums
Dienstag, 3. Juli 2007
Die fortlaufend unpünktliche Erfüllung von Wohngeld- und anderen Zahlungsansprüchen kann den Wohnungseigentümern die Fortsetzung der Gemeinschaft mit dem säumigen Wohnungseigentümer unzumutbar machen und die Entziehung des Wohnungseigentums nach § 18 Abs. 1 WEG rechtfertigen, wenn sie die ordnungsgemäße Verwaltung nachhaltig beeinträchtigt.
Bei der Entziehung aus diesem Grund muss der säumige Wohnungseigentümer vor der Beschlussfassung abgemahnt werden. Von einer Abmahnung kann nur abgesehen werden, wenn sie den anderen Wohnungseigentümern unzumutbar ist oder keinen Erfolg verspricht. (BGH, Urteil vom 19.01.2007, ZMR 2007, 465)