Anfechtungsbefugnis des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers |
Dienstag, 3. Juli 2007 | |
Wird nach dem Ausscheiden eines Wohnungseigentümers ein Beschluss gefasst, so bindet dieser den ausgeschiedenen Eigentümer nicht. Mangels rechtlicher Bindung fehlt schon das Rechtsschutzinteresse bzw. die Anfechtungsbefugnis. (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.01.2007, ZMR 2007, 398)
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