2 BvR 1831/06, 2 BvR 1832/06, 2 BvR 1833/06, 2 BvR 1834/06 vom 31.07.2007
Montag, 30. Juli 2007
1. Die Beschwerdeführerin ist ein eingetragener Verein, der sich gemäß § 1 Abs. 2 seiner Satzung als Gewerkschaft versteht, in der die Beschäftigten der Polizeien der Länder, des Bundes und der Kommunen organisiert werden. Er hat sich die Aufgabe gestellt, die wirtschaftlichen, beruflichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder zu wahren und zu fördern. Dazu strebt er unter anderem auch die Beteiligung an Personalratswahlen an. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Wahlvorschläge für die Gruppe der Beamten wurden jedoch bei verschiedenen Personalratswahlen im Land Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen. Die hiergegen erhobenen Wahlanfechtungsklagen sind jeweils abgewiesen worden; letztinstanzlich wies das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsbeschwerden durch Beschlüsse vom 25. Juli 2006 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführerin kein Wahlanfechtungsrecht zustehe, weil sie keine Gewerkschaft im Sinne des § 22 Abs. 1 Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen - LPVG - sei.

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