1 BvR 2092/02 vom 12.07.2007
Mittwoch, 11. Juli 2007
Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügt.

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