Abstand zwischen Möbeln des Mieters und der AuĂenwand |
Montag, 22. Oktober 2007 |
Der Mieter einer Wohnung ist - insofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde - nicht gehalten, die Möbel in einer bestimmten Weise oder Anordnung aufzustellen. Er ist auch berechtigt, die Möbel direkt an den Außenwänden aufzustellen.
Mietwohnungen müssen in bauphysikalischer Hinsicht so beschaffen sein, dass sich bei einem Wandabstand von nur wenigen Zentimetern Feuchtigkeitserscheinungen nicht bilden können. (LG Mannheim, Urteil vom 14.02.2007, NJW 2007, 2499) |