Aufteilung von Prozesskosten im Innenverhältnis
Montag, 22. Oktober 2007
Die Kosten eines Verfahrens nach § 43 WEG dürfen nur auf diejenigen Wohnungseigentümer umgelegt werden, die sie gemäß § 47 WEG zu tragen haben. Haben die Wohnungseigentümer in der Gemeinschaftsordnung bestimmt, dass „Kosten der Verwaltung“ nach Eigentumseinheiten umzulegen sind,
so gilt dieser Umlegungsmaßstab auch für die Verteilung der Rechtsverfolgungskosten aus Binnenstreitigkeiten (z. B. Beschlussanfechtungsverfahren). (BGH, Beschluss vom 15.03.2007, ZMR 2007, 623)