Vertragliche Kündigungsfristbei Überleitungsvorschrift nicht unwirksam |
Montag, 30. Juni 2003 |
Eine Formularklausel in einem vor dem 01.09.2001 abgeschlossenen
Mietvertrag, die hinsichtlich der Kündigungsfrist die damalige gesetzliche
Regelung wörtlich oder sinngemäß wiedergibt, ist im Sinne der
Überleitungsvorschrift (Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB) „durch Vertrag
vereinbart“ und somit nicht unwirksam. In diesen Fällen gelten somit auch
für den Mieter die zum Teil über drei Monate hinausreichenden
Kündigungsfristen des § 565 II. Nr. 1, 2 BGB a. F. (BGH, Urteil vom
18.06.2003, NJW 2003, 2739 ff.)
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