Vertragliche Kündigungsfristbei Überleitungsvorschrift nicht unwirksam
Montag, 30. Juni 2003
Eine Formularklausel in einem vor dem 01.09.2001 abgeschlossenen Mietvertrag, die hinsichtlich der Kündigungsfrist die damalige gesetzliche Regelung wörtlich oder sinngemäß wiedergibt, ist im Sinne der Überleitungsvorschrift (Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB) „durch Vertrag vereinbart“ und somit nicht unwirksam. In diesen Fällen gelten somit auch für den Mieter die zum Teil über drei Monate hinausreichenden Kündigungsfristen des § 565 II. Nr. 1, 2 BGB a. F. (BGH, Urteil vom 18.06.2003, NJW 2003, 2739 ff.)