Unwirksame Regelung der Kautionsfälligkeit |
Montag, 30. Juni 2003 | |
Eine wegen § 550 b I. BGB a. F. unwirksame Regelung über die Fälligkeit
einer Kaution („die Sicherheitsleistung ist mit Abschluss des
Mietvertrages zu erbringen“) führt regelmäßig nicht zur vollständigen
Unwirksamkeit der Kautionsvereinbarung. (BGH, Urteil vom 25.06.2003, NJW
2003, 2899)
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