2 BvR 1095/05 vom 17.10.2007
Dienstag, 16. Oktober 2007
Die Beschwerdeführerin ist eine als gemeinnützig anerkannte Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand entsprechend § 3 Nr. 1 ihrer Satzung die Errichtung, der Betrieb und die Förderung von Einrichtungen und Diensten des Sozial- und Gesundheitswesens und der Altenhilfe ist. Nach § 3 Nr. 2 ihrer Satzung erfolgt „der Betrieb der Gesellschaft (...) aus dem Selbstverständnis der Caritas als einer Wesensfunktion der katholischen Kirche“. Gesellschafter sind der Caritasverband für das Erzbistum … e.V., der Caritas-Krankenhilfe … e.V. und der Caritasverband … e.V. (§ 5 der Satzung). Gemäß § 10 der Satzung müssen dem Aufsichtsrat zwei Personen, die aus dem Bereich der Caritas kommen, und eine Person, die aus dem Erzbischöflichen Ordinariat kommt, angehören; die Mitglieder des Aufsichtsrats müssen der katholischen Kirche angehören.

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