Kürzungsrecht nach Heizkosten-VO |
Mittwoch, 30. Juli 2003 |
Wird auch nur in einem Zimmer der Wohnung der tatsächliche Verbrauch nicht
erfasst, ohne dass dies vom Mieter zu vertreten ist, handelt es sich
insgesamt nicht um eine verbrauchsabhängige Abrechnung. Der Mieter kann in
diesem Fall die Heizkosten um 15 % kürzen. Unverhältnismäßige Kosten, die
eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizkosten entbehrlich machen,
sind nur dann gegeben, wenn in einem 10-Jahre-Vergleich die Kosten für
Installation der Messgeräte sowie deren Wartung und Ablesung die
voraussichtliche Einsparung der Energiekosten übersteigen. (LG Berlin,
Urteil vom 29.04.2003, ZMR 2003, 679)
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