Kürzungsrecht nach Heizkosten-VO
Mittwoch, 30. Juli 2003
Wird auch nur in einem Zimmer der Wohnung der tatsächliche Verbrauch nicht erfasst, ohne dass dies vom Mieter zu vertreten ist, handelt es sich insgesamt nicht um eine verbrauchsabhängige Abrechnung. Der Mieter kann in diesem Fall die Heizkosten um 15 % kürzen. Unverhältnismäßige Kosten, die eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizkosten entbehrlich machen, sind nur dann gegeben, wenn in einem 10-Jahre-Vergleich die Kosten für Installation der Messgeräte sowie deren Wartung und Ablesung die voraussichtliche Einsparung der Energiekosten übersteigen. (LG Berlin, Urteil vom 29.04.2003, ZMR 2003, 679)