Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Zahlungsverzug
Mittwoch, 30. Juli 2003
Eine Kündigung wegen Zahlungsverzuges gemäß § 543 II, Nr. 3 BGB wird erst dann unwirksam, wenn der Mieter die rückständigen Mieten vollständig bis zum letzten Cent gezahlt hat. Eine Kündigung wegen Zahlungsverzuges setzt gemäß § 569 IV BGB die Angabe der Mieten voraus, die rückständig sein sollen. (AG Dortmund, Beschluss vom 31.03.2003, ZMR 2003, 579)