Räumungsvollstreckung gegen nicht ehelichen Lebensgefährten des Mieters
Montag, 27. Oktober 2008

Hat der Mieter in die Mietwohnung einen nicht ehelichen Lebensgefährten aufgenommen, ist für die Räumungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel auch gegen den nicht ehelichen Lebensgefährten erforderlich, wenn dieser Mitbesitz an der Wohnung begründet hat.

Die bloße Aufnahme in die Wohnung des Mieters reicht hierfür nicht aus. Die Beweislast für die Begründung von Mitbesitz liegt beim Mieter. (BGH, Urteil vom 19.03.2008, ZMR 2008, 695)