Schriftform bei Gewerbemietverträgen
Montag, 27. Oktober 2008

Ein Nachtragsvertrag wahrt die Schriftform eines Mietvertrages nur dann, wenn er eine Bezugnahme auf die Schriftstücke enthält, aus denen sich sämtliche wesentlichen vertraglichen Vereinbarungen zu Mietgegenstand, Mietzins, Dauer und Vertragsparteien ergeben. (BGH, Urteil vom 09.04.2008, ZMR 2008, 701)